Hinweise zur Mitgliedschaft
Jahresbeiträge
Beitrag für aktive Mitglieder | 80,- € |
Beitrag für passive Mitglieder | min. 20,- € |
Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre; Schüler und Studenten über 18 Jahre gegen Vorlage einer Bescheinigung | 30,- € |
Eintritt
Entsprechend unserer Satzung gilt:
- Singende Mitglieder können stimmbegabte Frauen und Männer werden. Überdie Aufnahme entscheidet der Vorstand, nachdem der oder die Aufnahmesuchende einen entsprechenden Antrag (Beitrittserklärung) gestellt hat.
- Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will ohne selbst aktiv mitzusingen. Über die Aufnahme gilt das unter (1) gesagte. Das Mindestalter für fördernde Mitglieder ist 18 Jahre.
- Ehrenmitglieder sind Mitglieder ehrenhalber (siehe §20 der Satzung „Ehrungen“).
Darüber hinaus gilt:
- Mitglied der Chorgemeinschaft Frohsinn Schramberg e.V. kann jede natürliche rechtsfähige Person werden.
- Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist (auch online möglich).
- Zwingend notwendig für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ebenfalls die Erteilung einer Einzugsermächtigung für die Einziehung der jeweiligen Vereinsbeiträge. Der Jahresbeitrag wird jeweils zur Hälfte halbjährlich eingezogen.
- Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliedsrechten- und Pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, indem der Minderjährige volljährig wird.
- Ihre Daten werden ausschließlich für vereinsinterne Zwecke verwendet und gespeichert.
- Das Aufnahmeverfahren kann auch über die Homepage erfolgen.
- Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
Austritt
- Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
- Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Eine Kündigungsfrist ist nicht einzuhalten.
- Der Vorstand kann Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, nach vorheriger Mahnung als Mitglied streichen, oder Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen, von der Mitgliedschaft ausschließen.
- Mitgliedern, die vom Vorstand gestrichen oder ausgeschlossen sind, steht dieBerufung an die nächste ordentliche Hauptversammlung zu. Die Beschreitung desRechtsweges ist ausgeschlossen. Die Entscheidung der Hauptversammlung ist endgültig und bindend.
- Mit dem Ausscheiden, der Streichung oder dem Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte an den Verein.
- Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre etwaigen eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück.